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§ 89c NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Beurkundungen über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften

§ 89c.

Der Notar ist berufen, auch über sonstige Tatsachen Beurkundungen oder Bestätigungen nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Vorschriften auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097914