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§ 89b NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben

§ 89b.

(1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.

(2) § 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097913

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