Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren.
§ 89.
(1) Das Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.
(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Schlagworte
BGBl. Nr. 49/1955, Wechselgesetz (1955)
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40097911
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