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§ 88 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Beurkundung thatsächlicher Vorgänge.

§ 88.

(1) Zur Beurkundung anderer thatsächlicher Vorgänge, wie insbesondere von Offertverhandlungen, Auslosungen oder der Vorweisung von Gegenständen ist der Notar berufen, wenn dadurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen, und wenn der thatsächliche Vorgang in Gegenwart des Notars stattgehabt hat. Die Beurkundung und das Protokoll sind auf Papier, auf Wunsch der Partei auch in elektronischer Form, zu errichten und zu unterfertigen.

(1a) Der Notar darf Beurkundungen von Gewinnspielen nur dann vornehmen, wenn sich kein Verdacht ergibt, dass das Gewinnspiel zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs veranstaltet wird.

(2) Zu der im Abs. 1 genannten Beurkundung hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat die genaue Beschreibung des vor ihm stattgehabten Vorganges unter Angabe des Ortes und der Zeit, Vor- und Familiennamen der ersuchenden Partei und der sonst an dem Vorgang beteiligten Personen zu enthalten. Sofern die Voraussetzungen hiezu vorliegen (§ 55), ist auf Verlangen der ersuchenden Partei in dem Protokoll auch anzugeben, ob der Notar die ersuchende Partei oder andere am Vorgang beteiligte Personen kennt oder auf welche Art ihm die Identität bestätigt worden ist. Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der in dem Protokoll genannten Personen.

(3) Das Protokoll muß von der ersuchenden Partei unterzeichnet werden. (§. 82, Absatz 2.)

(4) Die in Urschrift zu ertheilende Beurkundung muß den ganzen Inhalt des Protokolles umfassen.

(5) Beurkundet der Notar die Aufnahme eines tatsächlichen Vorganges auf einen Informationsträger, wie Mikrofilm, Schallträger, Magnetband oder sonstige Datenträger, und nimmt er hiebei diesen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er bei der Wiedergabe der Aufnahme beglaubigen, daß diese Wiedergabe mit dem aufgenommenen tatsächlichen Vorgang und mit dem Gegenstand der Aufnahme übereinstimmt; für den letztgenannten Fall ist der § 77 sinngemäß anzuwenden. Nimmt der Notar einen ihm von der Partei übergebenen Informationsträger in seine Verwahrung, so kann er auf Ersuchen der Partei bestätigen, daß ein von ihm auf seiner Anlage davon hergestellter Ausdruck von diesem Informationsträger stammt oder daß der Inhalt des verwahrten Informationsträgers auf einen weiteren Informationsträger unter seiner Aufsicht auf seiner Anlage überspielt oder kopiert worden ist.

(6) Wird dem Notar ein Schriftstück im Weg einer Telekopie übermittelt, so kann der Notar auf einer beglaubigten Abschrift oder Kopie der Telekopie einen Vermerk über Tag und Uhrzeit des Einlangens der Telekopie bei ihm setzen. Der Zuziehung von Zeugen bedarf es nicht. Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars ist nicht erforderlich.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097910

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