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§ 89 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren.

§ 89.

(1) Das Verfahren für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.

(2) Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

BGBl. Nr. 49/1955, Wechselgesetz (1955)

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097911

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