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§ 65 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Ist auf Notariatsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden (vgl. Art. XIII § 11, BGBl. I Nr. 164/2005).

§ 65.

(1) Ist nach Bestimmung des §. 56 die Beiziehung von Zeugen nothwendig und wollen die Parteien einen Zeugen beiziehen, welcher der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in welcher der Act aufgenommen werden soll, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache, welcher die Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzt, beigezogen werden.

(2) Dieser muß den Inhalt des Verhandelten dem Zeugen in Gegenwart der Parteien verständlich machen, und daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.

(3) Die Beiziehung eines Dolmetschers ist entbehrlich, wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, über die für die Aufnahme eines Notariatsakts notwendige Berechtigung in Ansehung dieser Sprache verfügt (§ 62 Abs. 1) und sich keine der Parteien dagegen ausspricht. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Akt, Aktszeuge

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072157

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