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§ 64 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.1871

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§ 64.

Muß im Sinne des ersten Absatzes des vorhergehenden Paragraphen ein Dolmetsch beigezogen werden, so hat der Notar die Willensmeinung der Partei durch den beigezogenen Dolmetsch zu erforschen, hiernach den Notariatsact in einer der Landessprachen abzufassen und den Aufsatz der Partei durch den Dolmetsch übersetzen zu lassen. Auf Verlangen einer Partei ist durch den Dolmetsch eine Uebersetzung des Actes in die fremde Sprache der Partei zu verfassen und dem Notariatsacte beizuheften.

Schlagworte

Notariatsakt, Akt, Übersetzung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015713

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