§ 59.
(1) Bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer blinden Person müssen die Aktszeugen bei der Vorlesung des Aktes seinem ganzen Inhalt nach sowie bei der Einwilligung und Unterzeichnung durch die Parteien anwesend sein.
(2) Daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
(3) Dasselbe gilt bei der Aufnahme eines Notariatsakts mit einer gehörlosen, hochgradig hörbehinderten oder sprachbehinderten Person, wobei hier ferner die Förmlichkeiten nach den §§ 60 und 61 zu beachten sind.
Schlagworte
Akt, Notariatsakt
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40263743
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