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§ 37a NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 37a.

Bei Anderkonten von Notaren sind Informationen über die tatsächliche Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, wobei dies bei Sammelanderkonten sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten nur über Anforderung durch das Kreditinstitut zu erfolgen hat. Die Unterlagen zum Nachweis der Identität sind vom Notar aufzubewahren (§ 36b Abs. 5). Auf Ersuchen des Kreditinstituts sind diesem Kopien dieser Unterlagen sowie gegebenenfalls vorhandener anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität dieser Personen oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterzuleiten.

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40190353