§ 36e.
(1) Ausgenommen in den Fällen des § 36b Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfallen die in § 36b angeführten Verpflichtungen des Notars, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (§ 36a Abs. 3) und deren Bewertung insbesondere anhand der in der Anlage II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, dass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei
- 1. ein Kredit- oder Finanzinstitut, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt oder in einem Drittland ansässig ist, das dort gleichwertigen wie in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Anforderungen und Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
- 2. eine inländische Behörde oder
- 3. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,
- a) die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
- b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
- c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
- d) die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder für die anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
(2) Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Abs. 1 hat sich der Notar durch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu vergewissern, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.
(3) Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Notar die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017
Schlagworte
Kreditinstitut, Kontrollmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40190351
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