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§ 163 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 163.

(1) Der Untersuchungskommissär hat über das Ergebnis seiner Erhebungen einen schriftlichen Bericht abzufassen. Hierauf hat die Notariatskammer durch Beschluß zu entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, eine Strafverfügung (§ 166) zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall der Anberaumung einer Verhandlung sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.

(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Untersuchungskommissär kann jedoch bis zur Abfassung seines schriftlichen Berichtes die Akteneinsicht soweit einschränken, als er diese mit dem Zweck des Verfahrens nicht vereinbar findet.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015842

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