§ 141h.
(1) Das Amt des Präsidenten und eines Mitglieds eines anderen Organs der Österreichischen Notariatskammer oder eines Fachausschusses ist ein Ehrenamt. Haben diese Personen nicht am Ort der Tagung ihren Amtssitz oder Dienstort oder führen sie Reisen im Auftrag der Österreichischen Notariatskammer aus, so sind ihnen Reise- und Aufenthaltskosten in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbedienstete geltenden Vorschriften zu vergüten; hiebei sind die Notare den Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, die Notariatskandidaten denjenigen der Dienstklasse VII gleichgestellt.
(2) Die Notariatskammern haben im Verhältnis der Anzahl der Notarstellen ihrer Sprengel zueinander zur Deckung der Kosten der Österreichischen Notariatskammer Beiträge zu leisten; die Höhe dieser Beiträge ist alljährlich vom Delegiertentag festzusetzen.
Schlagworte
Reisekosten
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015818
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