§ 141g.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsbeschlusses der Österreichischen Notariatskammer. Sie haben hiebei die notwendige Sorgfalt zu wahren und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Delegiertentag eingehend zu berichten.
Schlagworte
Buchführung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015817
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