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§ 141g NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 141g.

Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsbeschlusses der Österreichischen Notariatskammer. Sie haben hiebei die notwendige Sorgfalt zu wahren und über das Ergebnis ihrer Prüfung dem Delegiertentag eingehend zu berichten.

Schlagworte

Buchführung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015817

Stichworte