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§ 141c NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1977

§ 141c.

Der Präsident hat den Delegiertentag mindestens einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder des Delegiertentags es verlangen. An welchem Ort die Tagung stattfindet, hat der Präsident zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015813

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