§ 141c.
Der Präsident hat den Delegiertentag mindestens einmal jährlich und überdies dann einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder des Delegiertentags es verlangen. An welchem Ort die Tagung stattfindet, hat der Präsident zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015813
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