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§ 140h NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 140h.

(1) Das „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ (ÖZVV) dient der Eintragung einer

  1. 1. Vorsorgevollmacht,
  2. 2. Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung,
  3. 3. gesetzlichen Erwachsenenvertretung,
  4. 4. Erwachsenenvertreter-Verfügung und einer
  5. 5. gerichtlichen Erwachsenenvertretung.

(2) Ebenso ist einzutragen

  1. 1. die Änderung, die Kündigung, der Widerruf und die sonstige Beendigung einer Vorsorgevollmacht sowie der Eintritt und der Wegfall des Vorsorgefalls einer Vorsorgevollmacht,
  2. 2. die Änderung, die Kündigung, der Widerruf und die sonstige Beendigung einer gewählten Erwachsenenvertretung,
  3. 3. die Erklärung, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung vorab zu widersprechen und der Widerruf dieser Erklärung sowie der Widerspruch gegen eine bestehende gesetzliche Erwachsenenvertretung,
  4. 4. der Widerruf der Erwachsenenvertreter-Verfügung,
  5. 5. die Änderung, Übertragung, Einleitung des Erneuerungsverfahrens, Erneuerung und Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
  6. 6. die Änderung von Personaldaten.

(3) Eintragungen zur Vorsorgevollmacht, gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertretung sowie zur Erwachsenenvertreter-Verfügung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 sind von einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein vorzunehmen; Eintragungen zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 5 und 6 sowie Eintragungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 246 Abs. 3 Z 1 ABGB sind vom Pflegschaftsgericht vorzunehmen; Eintragungen zur Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung durch Tod des Vertreters oder der vertretenen Person sind vom Gerichtskommissär vorzunehmen.

(4) Bei der Eintragung sind insbesondere anzugeben:

  1. 1. die Bezeichnung der Eintragung nach den Abs. 1 und 2,
  2. 2. das Datum der Eintragung,
  3. 3. das Datum der Erklärung, Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung, auf die sich die Eintragung bezieht,
  4. 4. Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift der vertretenen oder zu vertretenden Person und anderer Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, oder andere Angaben, um diese Personen eindeutig zu bestimmen,
  5. 5. Bezeichnung oder Name sowie Anschrift der eintragenden Stelle oder Person,
  6. 6. der Wirkungsbereich der gesetzlichen Erwachsenenvertretung und
  7. 7. der Zeitpunkt, in dem die gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung endet.

(5) Die vertretene oder zu vertretende Person oder die Person, die als Bevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter eingetragen werden will, hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung nach dem sechsten Hauptstück des ersten Teils des ABGB zu bescheinigen. Darüber, dass die zu vertretende Person aufgrund ihrer durch eine psychische Krankheit oder eine vergleichbare Beeinträchtigung eingeschränkten Entscheidungsfähigkeit die vom Wirkungsbereich des Vertreters umfassten Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(6) Die eintragende Stelle oder Person hat die vertretene oder zu vertretende Person, ihren Bevollmächtigten, gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertreter, nicht jedoch Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind, über die Folgen der Eintragung zu informieren und eine Bestätigung der Eintragung, die die Angaben des Abs. 4 enthält, auszufolgen oder zu übermitteln. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die mit der Vorsorgevollmacht oder gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung verbundenen Rechte und Pflichten auszufolgen oder zu übermitteln, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden. Personen, deren Wunsch nach Eintragung abgelehnt wurde, ist dieser Umstand auf deren Verlangen zu bestätigen. Über die Eintragung eines weiteren Vertreters ist der bereits eingetragene Vertreter zu informieren.

(7) Die eintragende Stelle oder Person hat das Gericht unverzüglich von der Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung zu verständigen und diesem eine Kopie des nach Abs. 5 vorzulegenden ärztlichen Zeugnisses, im Fall der Eintragung einer gewählten Erwachsenenvertretung überdies eine Kopie der Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist das Pflegschaftsgericht unverzüglich von jeder Eintragung, die eine bereits bestehende gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung betrifft, zu verständigen. Auf Verlangen sind dem Pflegschaftsgericht weitere Urkunden im Zusammenhang mit der Eintragung einer Vorsorgevollmacht, gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung (Vollmachtsurkunden, Widerrufe, Kündigungen oder Abänderungen) zur Verfügung zu stellen, soweit solche verfügbar sind.

(8) Die Österreichische Notariatskammer hat auf Anfrage den Gerichten, der vertretenen oder zu vertretenden Person, dem Vorsorgebevollmächtigten, dem gewählten und gesetzlichen Erwachsenenvertreter, den Leitern einer Krankenanstalt für Psychiatrie oder einer Abteilung für Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie, den Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in Sozialrechtssachen (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 5 BPGG) sowie aus Anlass einer Registrierung dem registrierenden Notar, Rechtsanwalt und Erwachsenenschutzverein Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40245819