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§ 113 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 113.

Das Geschäftsregister hat Rubriken für

  1. 1. die fortlaufende Geschäftszahl,
  2. 2. das Datum der notariellen Amtshandlung,
  3. 3. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Parteien,
  4. 4. den Gegenstand des Vertrags oder Geschäfts,
  5. 5. die Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist,
  6. 6. die Form der Errichtung,
  7. 7. die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
  8. 8. Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und
  9. 9. allfällige Anmerkungen
  1. zu enthalten.

1. ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

2. EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

Akt, Vorname, Ausweisdaten

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40263754

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