§ 11
Die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 11
Die Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
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