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§ 1 EidesG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§ 1.

Die Formel der vor Gericht abzulegenden Eide hat ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntniß des Schwörenden zu lauten:

für Zeugen im Civil- und Strafverfahren:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich über Alles, worüber ich von dem Gerichte befragt worden bin (werde befragt werden), die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit ausgesagt habe (aussagen werde); so wahr mir Gott helfe!“

für Sach- und Kunstverständige im Civil- und Strafverfahren:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) abgeben werde; so wahr mir Gott helfe!“

für den Parteien-Eid in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß .... (hier folgen die Worte des Eides); so wahr mir Gott helfe!“

Schlagworte

Religionsbekenntnis, Zivilverfahren, Sachverständiger

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

10001672

Dokumentnummer

NOR40022523

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