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§ 71 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 71

§. 71.

Sind bei Untersuchung der Speiseröhre verdächtige Erscheinungen angetroffen worden, hat die äußere Besichtigung der Mund- und Rachenhöhle oder sonst einer Veranlassung die nähere Erforschung dieser Theile nöthig gemacht, so müssen alle an der inneren Fläche des Unterkiefers sich anheftenden Muskeln sammt der Mundhaut und die Verbindungen des Schlundes gelöst und sodann die Zunge sammt den letzteren hervorgezogen, umgeschlagen, der Schlund aber bis zu der bereits aufgeschlitzten Speiseröhre geöffnet werden. Sollte es an Raum gebrechen, so wären die allgemeinen Decken bis zu den hinteren Winkeln des Unterkiefers zu spalten.

Es werden sodann der Gaumensegel, die Tonsillen, die Wurzel der Zunge, die innere Fläche des Schlundes betrachtet, ob vielleicht dieselben geschwollen oder geröthet, mit Geschwüren und welcher Art besetzt sind, ob die Schleimhaut die normale Consistenz oder eine krankhafte Erweichung und in welcher Ausdehnung zeige, ob fremde Körper, Aftergebilde vorhanden, ob nicht Verletzungen bis hieher gedrungen und wie sie beschaffen sind.