§ 4
§. 4.
Eine gerichtliche Todtenbeschau kann in der Regel nur auf Anordnung des zuständigen Untersuchungsgerichtes vorgenommen werden.
Wegen der hierbei oft nothwendigen Beschleunigung der Vornahme in derlei Fällen ist aber auch jedes Bezirks- (Stuhlrichter‑) Amt als Bezirksgericht ermächtiget, bei allen in seinem Bezirke vorkommenden Todesfällen der, in den §§. 2 und 3 erwähnten Arten gerichtliche Beschauen zu veranlassen. Nur hat es, in soferne es nicht selber Untersuchungsgericht ist, das zuständige Untersuchungsgericht ungesäumt hiervon zu benachrichtigen.
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