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§ 128 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 128

§. 128.

An der von den allgemeinen Decken entblößten Brust wird die Bildung des Brustbeines aus einem oder mehreren Stücken, und der Winkel, unter welchem die Rippenknorpel mit den Rippen vereiniget sind, beobachtet, die ersteren nach vorausgegangener Abtrennung des Zwerchfelles mittelst der Scheere durchschnitten, das Brustblatt nach vorsichtiger Trennung aus seiner Verbindung mit den Schlüsselbeinen entfernt. In der eröffneten Brusthöhle ist der Stand des Zwerchfelles, d. h. bis zu welcher Rippe oder bis zu welchem Zwischenraume dessen höchste Wölbung sich erstreckt, anzugeben, darauf die Thymusdrüse, ihre Größe, Gestalt, Lage, die Bildung derselben aus einem oder mehreren Lappen, ihre Farbe und Consistenz zu beschreiben.