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Artikel 1 Gerichtlicher Eid der Mohammedaner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Artikel 1

Wenn Personen, die der Mahomedanischen Religion zugethan sind, als Parteyen bey Oesterreichischen Gerichtsbehörden einen Eid ablegen sollen; so hat ihnen der Richter vor Allem die Wichtigkeit dieser Handlung, die Allwissenheit Gottes, bey dem sie den Eid schwören sollen, und die Strafe des falschen Eides zu Gemüth zu führen. Hierauf werden die Umstände, welche zu beschwören sind, dem Schwörenden in der ihm bekannten Sprache von Wort zu Wort vorgesagt, und derselbe wird, nachdem er sie laut und vernehmlich nachgesprochen hat, befragt: Schwörst du bey Gott? der Schwörende antwortet: Jemin ederim (ich schwöre) und setzt eine der folgenden Formeln, oder auch alle drey zugleich hinzu: Billahi Taala (bey Gott dem Allerhöchsten) oder Wallahi (bey Gott) oder Bismillahi (im Nahmen Gottes). Zur Verstärkung des Eides kann der Schwörende noch eine oder die andere der Eigenschaften Gottes, wie z. B. des Barmherzigen, des Erbarmers, beyfügen, und sagen: Bismillahi Errahman Errahim (im Nahmen Gottes des Barmherzigen, des Erbarmers). Zur Gültigkeit des Eides ist es aber hinreichend, eine der obigen Formeln, nähmlich: Bismillahi, Billahi Taala oder Wallahi, auszusprechen. Der Schwörende kann, wenn das Gericht mit einem Exemplar des Korans versehen ist, angewiesen werden, während der Ablegung des Eides die rechte Hand auf dasselbe zu legen. Dieser Gebrauch des Korans ist aber zur Gültigkeit des Eides nicht wesentlich nothwendig. Für keinen Fall darf dem Schwörenden gestattet werden, bey der Ablegung des Eides den Zeigefinger der einen Hand in die Höhe zu halten.

Nach eben diesen Vorschriften ist auch von Zeugen Mahomedanischer Religion der Eid aufzunehmen. Diesen wird eine allgemeine Betheuerung, daß sie die reine Wahrheit aussagen werden, oder ausgesagt haben (Ersteres in bürgerlichen Rechtssachen; Letzteres in Criminal-Angelegenheiten) vorgehalten, und wenn sie dieselbe nachgesprochen haben, die Frage: Schwörst du bey Gott? an sie gestellt. Im Uebrigen sind in Ansehung des Zeugenverhöres die allgemeinen Vorschriften der Gerichtsordnung und des Strafgesetzbuches zu beobachten.

Schlagworte

mohammedanisch, Partei, Strafrechtssachen, Beteuerung, Gemüt, Namen, Kriminalangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10001633

Dokumentnummer

NOR12019292

alte Dokumentnummer

N2182610051S

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