Artikel 1
daß solchen Religions-Parteyen, welche vermöge ihrer Religions-Lehren die Eidesablegung für unerlaubt, hingegen ihre feyerliche Versicherung so heilig als andere Religions-Genossen den Eid erkennen, die mit ihren Religions-Grundsätzen nicht vereinbarliche Eidesablegung nicht aufzudringen, sondern statt derselben sich mit ihrer vor Gerichte, nach vorläufiger Ermahnung, bey der in den Gesetzen auf Meineid bestimmten Verantwortlichkeit, die Wahrheit zu sagen, zu erstattenden und mit einem Handschlage zu bestätigenden Versicherung zu begnügen sey.
Schlagworte
Sekte, Religionspartei, Religionslehre, Religionsgrundsatz, Mennoniten, Religionsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
10001625
Dokumentnummer
NOR12019284
alte Dokumentnummer
N2181618678R
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