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Artikel 1 Religiöse Unerlaubtheit der Eidesablegung (Mennoniten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Artikel 1

daß solchen Religions-Parteyen, welche vermöge ihrer Religions-Lehren die Eidesablegung für unerlaubt, hingegen ihre feyerliche Versicherung so heilig als andere Religions-Genossen den Eid erkennen, die mit ihren Religions-Grundsätzen nicht vereinbarliche Eidesablegung nicht aufzudringen, sondern statt derselben sich mit ihrer vor Gerichte, nach vorläufiger Ermahnung, bey der in den Gesetzen auf Meineid bestimmten Verantwortlichkeit, die Wahrheit zu sagen, zu erstattenden und mit einem Handschlage zu bestätigenden Versicherung zu begnügen sey.

Schlagworte

Sekte, Religionspartei, Religionslehre, Religionsgrundsatz, Mennoniten, Religionsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10001625

Dokumentnummer

NOR12019284

alte Dokumentnummer

N2181618678R

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