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§ 973 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

2) der Zurückstellung;

§ 973

Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurück zu geben.