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§ 957 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Neunzehntes Hauptstück.

Von dem Verwahrungsvertrage. Verwahrungsvertrag;

§ 957

Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.

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