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§ 940 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Belohnende Schenkung.

§ 940

Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.

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