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§ 917 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

Allgemeine Bestimmungen über entgeltliche Verträge und Geschäfte

§ 917

Bei einem entgeltlichen Vertrage werden entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten.

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