§ 858.
In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die Oeffnung für den Gränznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nöthige Einschließung seines Raumes, und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen.
Schlagworte
Pflicht zur Einzäunung, Grenznachbar, Eigentümer, Abteilung
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019268
alte Dokumentnummer
N2181112285T
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