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§ 838a ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 838a

Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

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