Wesentlicher Irrtum
§ 570
Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)