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§ 510 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

In wie fern sie sich auf verbrauchbare Sachen erstrecken könne.

§ 510

Verbrauchbare Sachen sind an sich selbst kein Gegenstand des Gebrauches oder der Fruchtnießung, sondern nur ihr Werth. Mit dem baren Gelde kann der Berechtigte nach Belieben verfügen; Wird aber ein bereits anliegendes Capital zum Fruchtgenusse oder Gebrauche bewilliget; so kann der Berechtigte nur die Zinsen fordern.

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