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§ 499 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Gesetzliche Bestimmung:

a) über die Gattung des Triebviehes;

§ 499

Das Weiderecht erstrecket sich, in so weit die politischen, und im Forstwesen gegebenen Verordnungen nicht entgegenstehen, auf jede Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber nicht auf Schweine und Federvieh; eben so wenig in waldigen Gegenden auf Ziegen. Unreines, ungesundes und fremdes Vieh ist stets von der Weide ausgeschlossen.

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