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§ 454 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erwerbung eines Afterpfandes.

§ 454

Der Pfandinhaber kann sein Pfand, in so weit er ein Recht darauf hat, einem Dritten wieder verpfänden, und in so fern wird es zum Afterpfande, wenn zugleich Letzerer sich dasselbe übergeben, oder die Afterverpfändung auf das Pfandrecht in die öffentlichen Bücher eintragen läßt.