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§ 448 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Arten des Pfandes.

§ 448

Als Pfand kann jede Sache dienen, die im Verkehre steht. Ist sie beweglich, so wird sie Handpfand, oder ein Pfand in enger Bedeutung genannt; ist sie unbeweglich, so heißt sie eine Hypothek oder ein Grundpfand.