Folge der Erwerbung:
a) in Rücksicht des Besitzes;
§ 441
So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.
Folge der Erwerbung:
a) in Rücksicht des Besitzes;
§ 441
So bald die Urkunde über das Eigenthumsrecht in das öffentliche Buch eingetragen ist, tritt der neue Eigenthümer in den rechtmäßigen Besitz.