Fünftes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe. Mittelbare Erwerbung.
§ 423
Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.
Fünftes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe. Mittelbare Erwerbung.
§ 423
Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.