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§ 423 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Fünftes Hauptstück.

Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe. Mittelbare Erwerbung.

§ 423

Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.

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