2) durch das Finden freystehender Sachen;
§ 385
Keine Privat-Person ist berechtigt, die dem Staate durch die politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
2) durch das Finden freystehender Sachen;
§ 385
Keine Privat-Person ist berechtigt, die dem Staate durch die politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.
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