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§ 327 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.

§ 327

Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Gränzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer seyn.