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§ 325 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Ausnahme.

§ 325

In wie fern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verbothen; oder die entwendet zu seyn scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sey, darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.

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