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§ 304 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Maßstab der gerichtlichen Schätzung.

§ 304

Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.