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§ 1437 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 1437.

Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuthen mußte, oder nicht. Von einem minderjährigen oder nicht geschäftsfähigen volljährigen Empfänger kann der Geber das irrtümlich Bezahlte (§ 1431) nur insoweit zurückfordern, als es beim Empfänger wirklich vorhanden oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist.

Schlagworte

Irrtum

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193081

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