§ 1437 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1437.

Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuthen mußte, oder nicht.

Schlagworte

Irrtum

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019183

alte Dokumentnummer

N2181111665Z