§ 1437.
Der Empfänger einer bezahlten Nichtschuld wird als ein redlicher oder unredlicher Besitzer angesehen, je nachdem er den Irrthum des Gebers gewußt hat, oder aus den Umständen vermuthen mußte, oder nicht.
Schlagworte
Irrtum
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019183
alte Dokumentnummer
N2181111665Z