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§ 1411 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Drittes Hauptstück.

Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten. Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.

§ 1411

Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.

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