Drittes Hauptstück.
Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten. Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1411
Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.
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