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§ 14 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Haupteintheilung des bürgerlichen Rechtes.

§ 14

Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personen-Recht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.

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