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§ 13 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

d) Privilegien.

§ 13

Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.

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