vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1391 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1391

Der Vertrag, wodurch Parteyen zur Entscheidung streitiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.

Stichworte