vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1376 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

1) durch Novation;

§ 1376

Die Umänderung ohne Hinzukunft einer dritten Person findet Statt, wenn der Rechtsgrund, oder wenn der Hauptgegenstand einer Forderung verwechselt wird, folglich die alte Verbindlichkeit in eine neue übergeht.

Stichworte